Zum 01.07.2023 werden Eltern mit einem oder mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht der Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und
Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vor. Bis die Maßnahmen zum 01.07.2023 beschlossen sind, können sich noch Änderungen ergeben.

Arbeitnehmer/innen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem
das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
v                                                                            Gesamtbeitrag    Arbeitnehmer
Beitrag für Kinderlose                                4,00%                       2,30%
Eltern mit einem Kind
(bleibt lebenslang bestehen)                3,40%                       1,70%
Eltern mit 2 Kindern                                     3,15%                        1,45%
Eltern mit 3 Kindern                                     2,90%                      1,20%
Eltern mit 4 Kindern                                     2,65%                      0,95%
Eltern mit 5 und mehr Kindern                2,40%                      0,70%

Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich (bei 1,7%).

Handlungsbedarf: Nachweis über Anzahl und Alter der Kinder erforderlich
Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023:

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung)
nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse
nachweisen.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden. Dies gilt auch für Änderungen.

Damit für Ihre Arbeitnehmer/innen der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, sind Sie verpflichtet, uns einen Nachweis in geeigneter Form (z. B. Geburtsurkunde) über die Anzahl der Kinder und deren Alter zuzusenden.

Dafür haben wir Ihnen die entsprechenden Datenblätter für Ihre Arbeitnehmer zum Ausfüllen bereits vorbereitet. Sprechen Sie uns an, wir schicken Ihnen die Dokumente gerne zu.