Ab 01.01.2023 ermäßigt sich die Steuer von 19 Prozent auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen,
Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Die Regelung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Mehr dazu im Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) des Bundesministerium für Finanzen:
Entwurf BMF-Schreiben Nullsteuersatz bei PV-Anlagen
Weiter hat das Bundesministerium für Finanzen FAQ´s zum Thema „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ veröffentlicht – siehe folgender Link:
FAQ zum Nullsteuersatz bei PV-Anlagen
Zusammengefasste Regelung gilt für alle Komponenten einer PV-Anlage (PV-Module, Wechselrichter, Batteriespeicher):
– Lieferung und Installation der Anlagen ab 01.01.2023 mit 0% USt abrechnen.
– Das Datum der Lieferung/Installation ist entscheidend
– Bei Erweiterungen der Anlage auch die Rechnungsstellung mit 0% USt
– Bei Balkonkraftwerke (Solarmodule) : 0% USt
– Bei Solarmodulen für Campingzwecke oder ähnlichem: Regelsteuersatz 19%
– Austausch und Installation defekter Komponenten einer PV-Anlage: 0% USt
– Reine Reparatur sowie gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen: Regelsteuersatz 19% USt
– Wartungs- und Garantieverträge: Regelsteuersatz 19% USt
(diese Auflistung ist nicht abschließend und stellt nur Beispiele dar)