Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens2 erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Anträge zum Steuerklassenwechsel sind an das Wohnsitzfinanzamt zu richten. Im Kalenderjahr 2023 gilt die im Kalenderjahr 2022 verwendete Steuerklasse in der Regel weiter.
Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel kann bis spätestens 30. November 2023 über uns gestellt werden. Im laufenden Kalenderjahr ist ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach möglich. Ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich mit der Folge, dass beide
Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden!
Wir führen Ihren Steuerklassenwechsel optimal auf Sie abgestimmt durch.
Weitere Infos unter:
Bundesministerium der Finanzen – Merkblatt zur Steuerklassenwahl