Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten bei Minijobs?
Minijobber werden arbeitsrechtlich wie Teilzeitbeschäftigte behandelt und haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher folgende arbeitsrechtliche Grundsätze beachten:
– Gleichbehandlung
– Schriftlicher Arbeitsvertrag oder Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen
– Mindestlohn
– Erholungsurlaub
– Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft, bei Erkrankung des Kindes sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen
– Sonderzahlungen/Gratifikationen
– Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der ab dem 01.01.2024 bei 12,41 Euro pro Stunde liegt. Ab dem 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde.
Für den Kündigungsschutz gilt, dass Minijobber denselben Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und das Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate bestanden hat.
Zusätzlich haben Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu einer Dauer von sechs Wochen, Mutterschutzlohn für die Zeit von Beschäftigungsverboten bzw. auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage.
Arbeitgeber sollten mit ihren Minijobbern stets einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen. Falls kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem geringfügig entlohnt Beschäftigten spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen.