Welche Pflegekosten sind außergewöhnliche Belastungen?

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen im steuerlichen Sinne anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine außergewöhnliche Belastung wegen Pflege oder Betreuung liegt vor, wenn die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit durch eine Krankheit bedingt ist und die Krankheit nachgewiesen wird. Anerkannte Nachweise sind die Bescheinigung über die Feststellung eines Pflegegrades, eine Bescheinigung des Versicherers oder ein Bescheid der Pflegekasse. Auch Bescheinigungen über demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen und psychische Erkrankungen, die zu einer erheblichen dauerhaften Einschränkung der Alltagskompetenz führen, werden akzeptiert.

Zu den abzugsfähigen Pflegekosten zählen unter anderem:
– Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft
– Inanspruchnahme von Pflegediensten, Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege
– Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim.

Bei ambulant gepflegten Personen wird die Pflegebedürftigkeit ohne solchen Nachweis anerkannt, wenn ein nach § 89 SGB XI anerkannter Pflegedienst Pflegeleistungen in Rechnung stellt.

Zusätzlich sind Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Nur die Kosten, die zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen die Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten, sind abzugsfähig. Diese Grenze beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und ist abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder.