Die Vorgaben im Einkommensteuerrecht für die Anerkennung von geschäftlichen Bewirtungskosten sind streng.

Neben der ordnungsgemäßen (Kleinbetrags-)Rechnung müssen weitere Zusatzangaben zur Bewirtung gemacht werden – siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Zu diesen Angaben gehört der Ort, der Tag, die Teilnehmer, der Anlass sowie die Höhe der Aufwendungen.

Die Bewirtungskosten sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Diese Voraussetzung ist zwingend für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen und durch die Digitalisierung Ihres Belegs in DATEV Unternehmen online ganz einfach umzusetzen.

Die Bewirtungskosten sind lediglich zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen 30% werden als nicht abziehbare Bewirtungskosten behandelt und erhöhen das steuerliche Ergebnis.

Weitere Infos zum richtigen Umgang mit Bewirtungskosten und wann es sich möglicherweise nur um Aufmerksamkeiten handelt, welche komplett absetzbar sind, erfahren Sie beim KVMG-Team.