Zum Jahresende eines jeden Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB unterliegen. Zum 31.12.2022 verjähren demnach Forderungen, die in 2019 entstanden sind.

Unternehmer können demnach ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung gem. §214 BGB beruft.

Bitte prüfen Sie Ihre Forderungen vor dem 31.12.2022, die im Jahr 2019 entstanden sind. Entstanden ist dieser, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistungen erbracht hat, auf die Rechnungsstellung kommt es nicht an (§ 199 BGB).

Eine Mahnung verhindert die Verjährung der Forderung leider nicht. Dies kann nur eine Raten- oder Teilzahlung. Es wird die Verjährung unterbrochen und ab diesem Tag, startet tagegenau erneut eine Frist von 3 Jahren gem. § 212 BGB.

Ein gerichtlich eingeleitetes Mahnverfahren mit Erlass eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung siehe § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Bei uneinbringbaren  Forderungen kann der Unternehmer die bereits in Rechnung gestellte und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UstG berichtigen und zurückfordern.