Auf Antrag werden die Finanzämter bzw. Gemeinden die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, aber auch Gewerbesteuer herabsetzen. Dazu muss dem Finanzamt die voraussichtliche Mehrbelastung durch die gestiegenen Energiekosten vorgelegt werden. Mittels einer Hochrechnung können diese Aufwendungen in die Berechnung des vorläufigen Betriebsergebnisses für 2022 mit einkalkuliert werden. Die Basis der Hochrechnung bildet zumeist die zuletzt erstellte Finanzbuchführung mit ausschlaggebender BWA des Unternehmers.
Den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen wir gerne für Sie.
Eine Anpassung ist jederzeit möglich, da Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergehen.